AGBs

Auszug aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Leistung des Reiseveranstalters
    1.1 Die Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters ergibt sich aus dem Inhalt der Anmeldebestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt unter Maßgabe sämtlicher im Prospekt enthaltenden Hinweise und Erläuterungen.
    1.2 Ändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu dem im Reise-Prospekt beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Veranstalter. Sie sollte aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden.
    1.3 Ausflüge und Besichtigungsfahrten während der Reise und an den Zielorten sind, soweit im Prospekt nicht ausdrücklich angegeben Fremdleistungen. Sie können nur im Auftrag des Teilnehmers vermittelt werden. Der Veranstalter haftet nicht für die Richtigkeit der für die Ausflüge und Besichtigungsfahrten im Prospekt angegebenen Preise und für den Umfang der Leistungen.
  2. Zahlungen, Anzahlungen
    2.1 Nach Vertragsschluss (Eingang der Anmeldebestätigung beim Teilnehmer) ist eine Anzahlung zu leisten, welche auf den Reisepreis angerechnet wird. Die Anzahlung beträgt bei einem Reisepreis bis € 300,– pauschal € 50,–, bei Reisepreisen über € 300,– pauschal € 100,–. Eine Nichtzahlung bewirkt keine Aufhebung des Vertrages.
    2.2 Soweit im Einzelfall keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen worden sind, ist die Restzahlung 4 Wochen vor Reisebeginn zu zahlen.
    2.3 Die Reiseunterlagen werden dem Reiseteilnehmer nach Erhalt der Restzahlung zugesandt oder ausgehändigt.
    2.4 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Veranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gem. AGB,Ziffer 5 zu belasten
  3. Leistungen- Preisänderungen
    3.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages die nach Vertragsabschluß notwendig werden, und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter verpflichtet sich, den Reisegast von Abweichungen und Änderungen alsbald in Kenntnis zu setzen.
  4. Rücktritt des Teilnehmers, Umbuchung
    4.1 Der Teilnehmer kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Veranstalter, vom Reisevertrag zurücktreten. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Aus Gründen der Beweissicherheit empfehlen wir stets eine schriftliche Rücktrittserklärung.
    4.2 In dem Fall des Rücktritts durch den Reiseteilnehmer steht dem Veranstalter unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendung der Reiseleistung und der Verzicht auf die Geltendmachung eines höheren konkreten Schadens folgende pauschale Entschädigung zu: a) bis 30. Tag vor Reiseantritt 100,- EUR, b) vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40% des Reisepreises (mindestens 100,- EUR), c) vom 14. Bis 8. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises, d) vom 7. bis 1. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises d) am Abreisetag (NO SHOW) 90% des Reisepreises. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
    4.3 Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gilt, sondern in diesem Fall, der Teilnehmer zur vollen Bezahlung des Reisepreises verpflichtet bleibt.
    4.4 Für Umbuchungen (Änderungen vor Reisebeginn, Abflugort, Reisedauer, Hotel, Verpflegungsart, Unterkunft), die nach Vertragsschluss (Zugang der Anmeldebestätigung beim Teilnehmer) erfolgen, wird bis vier Wochen vor Reisebeginn eine Kostenpauschale von 25,- EUR pro Person erhoben.
    5.5 Bei einem Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers (Namensänderung) ist der Reiseveranstalter berechtigt, soweit er einem solchen Wechsel nicht deshalb widerspricht, weil der neue Reiseteilnehmer den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt, berechtigt, pro Person eine Kostenpauschale für den Aufwand von 25,- EUR pro Person zu berechnen.
  5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
    Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen aus nicht vom Veranstalter zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. Der Reiseveranstalter erstattet dem Reisenden jedoch ersparte Aufwendungen zurück, soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an ihn erstattet worden sind.
  6. Insolvenzversicherung
    Wie Sie sicher der Presse entnommen haben, verlangt der Gesetzgeber für alle Reisen eine Absicherung der Kundenzahlungen für denFall des Veranstalterkonkurses. Wir betreiben diese Absicherung über eine Insolvenzversicherung bei der Gesellschaft >>R. + V.<< Zusammen mit der Buchungsbestätigung erhalten Sie einen sogenannten Sicherungs-Schein, der Ihnen einen direkten Anspruch gegen die Versicherung garantiert. Ihre (An-) Zahlungen an uns sind somit in voller Höhe abgesichert. Wir empfehlen dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung, um bei evtl. Nichtantritt der Reise durch Krankheit oder Unfall das Stornokostenrisiko abzusichern. Die Reiserücktrittskostenversicherung muss bei Buchung abgeschlossen werden (spätestens bis 2 Wochen nach Reisebestätigung). Über weitere Versicherungsangebote z. B. Haftpflicht, Kranken-, Unfall-Versicherung beraten wir Sie gerne.
  7. Haftungsbeschränkung
    Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Teilnehmer auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein durch das Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
  8. Kündigung oder Rücktritt durch den Reiseveranstalter
    8.1 Der Veranstalter kann den Reisevertrag nach Reiseantritt ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters, bzw. der von ihm eingesetzten Reiseleitung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen gelangt, einschließlich der ihn von Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. Die vom Veranstalter eingesetzten Reiseleiter sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen des Veranstalters in diesen Fällen wahrzunehmen.
    8.2 Der Veranstalter kann vom Reisevertrag bis 4 Wochen vor Reisebeginn zurücktreten. Bei nicht erreichen einer in der Leistungsbeschreibung festgelegten Mindestteilnehmerzahl. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reiseteilnehmer unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich, spätestens vier Wochen vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn, zuzuleiten. Der Reiseteilnehmer erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
  9. Ausschluss und Verjährung von Ansprüchen
    Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind vom Reisenden innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter anzuzeigen. Nach Ablauf der Ausschlussfrist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt. Es wird empfohlen, Ansprüche schriftlich an den Geschäftssitz des Reiseveranstalter zu richten. Die Reiseleiter sind nicht befugt, Mängel oder Ansprüche anzuerkennen. Ansprüche verjähren in einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Schweben zwischen den Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis eine der beiden Seiten die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
  10. Pass ,- Visa ,- und Gesundheitsvorschriften
    Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angetreten wird, über Bestimmungen von Pass ,- und Visavorschriften vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise notwendigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten , die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschrift erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch schuldhafte Nicht ,- oder Falschinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
  11. Gerichtsstand
    Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden massgebend.
  12. Salvatorische Klausel
    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

Auf Wunsch erhalten Sie gerne unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in schriftlicher Form.

FERIENEXPRESS e.V. Köln

Kinder und Jugendreisen

Auf dem Rothenberg 13,

50667 Köln